Rechtslage
Die
Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu
unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw.
Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig
gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden Bestimmungen
der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der gültigen Normen
und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle
Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Ausschließlichkeit
Bedingungen
des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann
nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser
ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende
Bedingungen Vertragsbestandteil.
Terminzusagen
Wir
sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns
das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht,
dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art
ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der
Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene
Nachfrist zu setzen.
1.Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1.
Der
Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren
Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir
ausdrücklich.
1.2.
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt
der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die
Gerüste, insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den AG
abgebaut wurden. Sofern während der
Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der
AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung durch den
AG wiederherzustellen. Soweit die
Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der AN nicht zu vertreten
hat, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwand zu übernehmen. Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober
Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG.
Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben.
Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt,
sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der
Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für
deren Fehlverhalten einzutreten.
2. Angebot
2.1.
Unsere
Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche
Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen.
Alle Verträge werden für uns erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2.
Schutz-
und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in
Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln werden
immer gesondert aufgeführt und nach VOB/C gesondert abgerechnet.
3. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste
3.1.
Gerüste
dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt
werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder
das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch die Mitarbeiter von
Schäfer Gerüstbau GmbH vorgenommen werden. Der Auftraggeber nimmt das
Gerüst während der Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche
Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes
verantwortlich.
3.2.
Die Genehmigungen zur
Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude
sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche
Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine
Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die
Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der
Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor
Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.
3.3
Der
Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns
aufgestellten Protokolle z B über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl
Leiteraufgänge u. dergl. Sind die Anzahl und der Zustand der
Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so
haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von
jeglicher Haftung.
3.4
Auch wenn durch uns eine
Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die
Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.
3.5
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden
Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der
aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren.
3.6
Den
Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen
Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden.
Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der
vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet.
Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur
Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.
3.7
Wird
ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm
ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der
Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen
etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen
die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.
3.8
Angefallene
Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von
Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist, werden dem
Auftraggeber berechnet.
3.9
Wir sind berechtigt,
das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste
dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte
weitervermietet werden. Reklameschilder dürfen nur mit unserer
besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder
sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
3.10
Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.
3.11
Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.
3.12
Für
die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder
Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der
Auftraggeber die alleinige Verantwortung.
3.14
Das
Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber
beauftragt bei Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem
fachgerechten Schließen der Ankerlöcher. Wird der Auftragnehmer mit dem
Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung und Gewährleistung für
eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber übertragen.
Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein
temporär begrenztes Provisorium dar.
3.15
Auf der
Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum
Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos
die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom
und Wasser.
4. Zusatzleistungen
Unsere
Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber
bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und
Auftrag besonders aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung
ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende
Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet.
4.1
Sämtliche
Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche
An- und Abmeldungen.
4.2
Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.
4.3
Nachträgliche
Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie
Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne
unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung
auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.
4.4
Reinigung
der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür
Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer
nicht vorgenommen hat.
4.5
Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
4.6
Sämtliche
Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls
sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den
Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.
4.7
Unzugängliche
Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit
LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens
alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die
Gerüste heran möglich sein.
4.8
Maßnahmen
zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden,
insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
4.9
Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorbehaltezeit.
4.10
Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.
4.11
Aufstellen,
Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung
sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung
von öffentlichem und privaten Verkehr.
4.12
Sichern
von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des
Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden.
Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451
4.13
In
der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die
Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der
Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für
4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über
die
Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche
Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben
ist.
4.14
Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird
mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche
abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des
einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller
Vor-und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis
zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder
Gebäudeteiles
gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt
werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne
gemessen.
4.15
Bei Gerüstbauten die mit dem
Neubau wachsen sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die
Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.
4.16
Die
Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des
Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des
Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht
später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon
tatsächlich benutzt. Sonn- und
Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.
5. Freigabe / Freimeldungsfrist
5.1.
Die
Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder
fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3
Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können
freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut
werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung
der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen.
Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
5.2.
Kann
aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der
Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden,
trägt der AG die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z.B. An – und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.
6. Rückgabe
6.1.
Der
AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der
Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein
zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht
besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine
kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.
6.2.
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.
7. Haftung
7.1
Mit
der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die
einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er
hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung
erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.
7.2
Der
AG hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden
und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw. seinem
Nachunternehmen zur Last fallen oder durch Verletzung der
Sorgfaltspflicht entstanden sind.
Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte Personen entstehen, haftet der AG.
7.3.
Wir
haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer
Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur
Last fällt.
Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für
Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-,
Garten-und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste
aufgestellt werden müssen. Ebenso
wird für alle Beschädigungen, die
beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung
übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die
Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
7.4.
Schäden
aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das
Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht
ausgeschlossen.
7.5.
Behinderungen oder
Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der
Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
8. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug
8.1
Unsere
Abschlags- Einzel- oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach den
schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, fällig. Abgerechnet wird
die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend den Aufmassbestimmungen
der VOB. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt
es als akzeptiert.
8.2
Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns
bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist
ausgeschlossen.
8.3
Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 %
bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben.
Weitere dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht
auszuschließen.
8.4
Kommt der Auftraggeber mit
der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir berechtigt,
das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des
Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und
abzutransportieren, wenn eine angemessene Fristsetzung gemäß VOB § 9
eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die Zahlungsbedingungen bei
Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu ändern.
8.5
Schäfer
Gerüstbau GmbH ist Mitglied einer Ausgleichsversicherung. Unsere Kunden
werden über ihr vergangenes Zahlungsverhalten abgefragt. Wird ein Kunde
durch Euler Hermes nicht versichert, ist eine Zusammenarbeit nur mit
Vorkasse möglich.
8.6
Wird die versicherte Summe
der offenen Forderungen erreicht, sind wir berechtigt kommende Aufträge
nur gegen Vorkasse auszuführen.
9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Der Gerichtsstand ist Güstrow. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
10. Streitschlichtungen
Die Phillip Geike + Kerstin Geike GbR beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.